Hygiene gilt auch am Dorffest 

Hygiene gilt auch am Dorffest 

Mit den Bilateralen III übernimmt die Schweiz im Lebensmittelbereich die Hygienevorschriften der EU, und zwar dynamisch, das heisst, neue Vorschriften werden nach interner Prüfung durch die Schweiz übernommen. Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Dorfanlässe sind nicht gefährdet. 

Von David Sieber 

Die Behauptungen von Nationalrätin Riem sind nicht falsch, die Schlussfolgerungen hingegen weit überzogen. Als Beispiel dient der Bratwurststand an einer 1. August-Feier. Dieser kann auch nach Übernahme der EU-Standards betrieben werden, sofern so selbstverständliche Dinge wie die Kühlkette und die Sauberkeit gewährleistet sind. 

Die Dokumentation beschränkt sich in solchen Fällen auf das Aufbewahren der Lieferscheine und das Notieren der Temperaturkontrollen. Zudem müssen Probleme, zum Beispiel Rückrufaktionen, festgehalten werden. 

Weiter muss der Wurststand – wie alle temporären oder mobilen Einrichtungen - mit abwaschbaren Arbeitsflächen ausgestattet sein. Rohe und gekochte Lebensmittel müssen getrennt und vor Staub und Insekten geschützt aufbewahrt werden. Zudem müssen die Mitarbeitenden sich die Hände waschen können, wobei zum Beispiel ein Wasserkanister und Seife ausreichen. 

Ebenfalls so nicht richtig, ist die Behauptung, dass die Mitarbeitenden eine Hygieneschulung benötigen. Was nach einem mehrstündigen Kurs tönt, ist in Tat und Wahrheit eine mündliche Instruktion des Personals vor Arbeitsbeginn. Also etwas, das jede/r StandbetreiberIn von sich aus schon tun sollte.  

Die geltende schweizerische Hygieneverordnung zielt zwar vorab auf professionelle Betriebe, gilt jedoch im Grundsatz für alle, die mit Lebensmitteln zu tun haben. Von bereits heute und auch in Zukunft möglichenAusnahmen abgesehen. Würde man sie tel quel bei temporären Grillständen und Frauenvereinen anwenden, wäre das bereits heute ein Problem. Ganz ohne Bilaterale III. 

Als Beispiel dient der Kanton Solothurn, der ein detailliertes Merkblatt herausgegeben hat, in dem feinsäuberlich aufgelistet ist, was Anbieter alles zu beachten haben. Die Regeln sind teils sogar strenger als jene, welche die Bilateralen III mit sich bringen würden. Ähnliche Flyer gibt es schweizweit bis auf Gemeindeebene. 

Auch die Basler Fasnacht, respektive deren Cliquenkeller-Kultur, wäre im Übrigen nicht gefährdet. Abgesehen vom Brandschutz, der nach Crans Montana zu Einschränkungen bei der Nutzung der Lokale führt, profitieren diese temporären Gaststätten (sie sind in der Regel nur während der Fasnacht für die Öffentlichkeit zugänglich) von Ausnahmeregelungen. Die Auflagen sind weniger streng als in einem herkömmlichen Restaurant. Zum Beispiel, was die WC-Anlagen betrifft, doch die Hygiene muss jederzeit gewährleistet sein, was auch kontrolliert wird

Auch in Zukunft würde keine dieser Auflagen die Verpflegung an einem Dorffest verhindern, zumal die kantonalen Behörden auch mit dem EU-Recht noch immer die Möglichkeit haben, Augenmass walten zu lassen. Von einem «EU-Zertifikat», das man nun «fast» brauche, kann keine Rede sein. Es wird in diesem Bereich bloss standardisiert, was ohnehin die Regel ist – oder sein sollte. Damit die Lebensmittelsicherheit an einer 1. August-Feier ebenso gewährleistet ist wie an einem Dorffest in einem EU-Staat. Auf dass ebenso bedenkenlos in eine Bratwurst gebissen werden kann, wie in eine Ciambella am Meer in Italien. 

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) schreibt dazu: «Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit wird ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum geschaffen, in welchem entlang der gesamten Lebensmittelkette gleiche Regeln gelten. Es handelt sich daher nicht um ein grundlegendes «Aufrüsten», sondern um die institutionelle Einbettung eines bereits weitgehend äquivalenten Systems. So entspricht das  Schweizer Lebensmittelrecht bereits heute zu über 90 Prozent dem EU-Recht in diesem Bereich.  

Ebenso überdramatisiert ist die Behauptung, wonach ein Frauenverein, der am Adventsmarkt Konfitüre verkaufen will, «rechtlich wie ein Industriebetrieb» behandelt würde. Zwar muss er sich beim Kanton registrieren lassen, doch eine Zulassung analog einem Industriebetrieb entfällt. Bei der Konfitürenherstellung müssen einzig die Hygienebestimmungen eingehalten und die Gläser korrekt mit Zutatenliste, Herstellerangaben und Mindesthaltbarkeitsdatum angeschrieben werden. Für den Verkauf von Kleinmengen gelten ohnehin vereinfachte Anforderungen, die der Bundesrat weiter spezifizieren kann. Weder müssen die Rezepturen dokumentiert, noch die Küchen zertifiziert werden, wie Frau Riem behauptet. Strenger würden die Regeln erst, wenn die Konfitüre in die EU exportiert werden soll. 

Das hätte – bei entsprechender Produktionsmenge – auch Vorteile. Gemäss BLV erhalten Schweizer Produzentinnen und Produzenten von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie Unternehmen dank dem erweiterten Abkommen einen «erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt durch den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse sowie Rechtssicherheit durch einheitliche Regeln über den ganzen Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz – EU». 

Mit anderen Worten: die Bilateralen III legen in diesem Bereich Standards fest, die ohnehin jede/r verantwortungsvolle BetreiberIn eines Wurststandes oder Konfitürenmanufaktur einhalten sollte oder einzuhalten hatund im Wesentlichen bereits Teil der schweizerischen Gesetzgebung sind. Es wird kein Stück Schweiz zerstört, höchstens (noch) etwas sauberer. 

Will die EU wirklich Kontrolleure in die Schweiz schicken? 

Katja Riem behauptet im Text, in dem sich das Zitat befindet, zudem: «Auch die Gastronomie wäre massiv betroffen. Von der einfachen Dorfbeiz bis zum Gourmet-Restaurant müssten alle denselben EU-Bürokratietanz aufführen. (…) EU-Kontrolleure dürften diese Regeln überwachen und zusätzliche Gebühren einziehen.»  

Die Behauptung, wonach die EU-Kontrolleure in die Schweiz schicken könnten, um vom Wurststand bis zum Lebensmittelbetrieb alles unter die Lupe zu nehmen, ist gemäss BLV falsch: «Mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ändert sich am Grundprinzip nichts: Die amtlichen Kontrollen im Bereich Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit sowie allfällige Sanktionen gegenüber Unternehmen bleiben ausschliesslich in der Zuständigkeit der Schweizer Behörden, konkret der kantonalen Vollzugsbehörden. Die Schweiz untersteht keiner fremden Gerichtsbarkeit, und ihr politisches System bleibt unberührt.» 

Allerdings führt die EU-Kommission bereits heute im Geltungsbereich des bestehenden Landwirtschaftsabkommens Audits durch – in der Schweiz wie auch in anderen Drittstaaten. Ziel dieser Audits ist die Überprüfung, ob die Lebensmittelsicherheitskontrollsysteme der Schweiz korrekt umgesetzt werden. «Das heisst, es wird kontrolliert, ob das Schweizer Kontrollsystem funktioniert, nicht der einzelne Betrieb», schreibt das BLV auf Anfrage.