Welche EU-Gesetze muss die Schweiz wirklich übernehmen?
Anders als die Gegner der Bilateralen III behaupten sehen die Verträge keine automatische Übernahme vor und zweitens ist sie sektoriell begrenzt.
«In Zukunft werden wir alle Gesetze in allen Bereichen übernehmen»
Finanzinvestor und Partners-Group-Gründer Urs Wietlisbach in der Bilanz-Sendung (SRF, 16. März 2025)

Von Michel Guillaume
In dieser im Deutschschweizer Fernsehen ausgestrahlten Sendung prangert Urs Wietlisbach die Bürokratisierung der EU an. Der Finanzunternehmer, der 1996 die Partners Group mitbegründet hat, ist auch Mitglied des Initiativkomitees «Kompass». Dieses verlangt, dass der Bund «eine eigenständige aussenwirtschaftliche Politik verfolgt» und das Abkommenspaket mit der EU dem doppelten Mehr von Volk und Ständen unterstellt. In der Sendung behauptet er: «Die EU ist viermal jünger als die Schweiz, hat aber viermal so viele Gesetze erlassen», und kritisiert zugleich die Art und Weise, wie der Bundesrat das Dossier in «Bilaterale III» umbenannt hat. «Dieses Abkommenspaket hat nichts mehr mit dem bilateralen Weg oder mit einer Annäherung an die EU zu tun.» Seiner Ansicht nach handelt es sich um «einen Beitrittsvertrag», durch den die Schweiz ihre gesamte Souveränität verliere.
Diese Aussage des Finanzunternehmers ist in weiten Teilen falsch. Die Schweiz übernimmt das EU-Recht dynamisch und nicht automatisch – und dies nur bei jenen Binnenmarktabkommen, an denen sie beteiligt ist. Es handelt sich um sechs Abkommen, die der Schweiz den Zugang zu diesem Markt mit 450 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern sichern. Betroffen sind die bereits bestehenden Abkommen in den Bereichen Personenfreizügigkeit, Landverkehr, Luftverkehr sowie der Abbau technischer Handelshemmnisse durch die Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA). Hinzu kommen zwei neue Binnenmarktabkommen in den Bereichen Elektrizität und Lebensmittelsicherheit.
In zentralen Bereichen wie der Personenfreizügigkeit, dem Lohnschutz, dem Landverkehr, der Elektrizität und der Lebensmittelsicherheit hat die Schweiz Ausnahmen ausgehandelt, um wesentliche Interessen zu schützen. Diese Ausnahmen sind von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen und damit unantastbar.
Die Schweiz hat insbesondere eine wirksame Schutzklausel ausgehandelt. Der Bund kann sie autonom auslösen, um auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten zu reagieren – auf nationaler, regionaler oder branchenspezifischer Ebene.
Zunächst erfolgt dies im Gemischten Ausschuss Schweiz–EU, danach gegebenenfalls vor einem paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht, falls sich die EU gegen die Aktivierung der Schutzklausel stellt. Erklärt dieses Gericht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Schweiz eigenständig Schutzmassnahmen ergreifen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beschreibt die möglichen Szenarien wie folgt: Führen diese Schutzmassnahmen zu einem Ungleichgewicht, kann die EU innerhalb des Personenfreizügigkeitsabkommens mit Ausgleichsmassnahmen reagieren. Diese Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein.
Fällt der Entscheid des Schiedsgerichts negativ aus, kann die Schweiz dennoch Schutzmassnahmen ergreifen. Ist die EU jedoch der Ansicht, dass diese Massnahmen gegen die Bestimmungen des FZA verstossen, kann sie ein Streitbeilegungsverfahren einleiten und Ausgleichsmassnahmen in einem der Binnenmarktabkommen (mit Ausnahme des Agrarteils des Landwirtschaftsabkommen) ergreifen.
Generell stellen die «Bilateralen III» auch keinen grundlegenden Umbruch des schweizerischen Gesetzesrahmens dar. Zu ihrer Umsetzung wird die Schweiz drei neue Gesetze erlassen und 32 bestehende Gesetze anpassen, wobei lediglich zwölf davon substanziell geändert werden.
Die Souveränität der Schweiz ist somit nicht gefährdet. Im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme entscheidet die Schweiz weiterhin stets eigenständig und gemäss ihren üblichen verfassungsmässigen Verfahren über die Übernahme neuer EU-Rechtsakte in den betroffenen Abkommen. Diese Übernahme erfolgt daher erst nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Schweiz.
Mehr noch: Es lässt sich sogar sagen, dass die Souveränität der Schweiz gestärkt wird, da unser Land künftig an der Ausarbeitung des die Schweiz betreffenden europäischen Rechts mitwirken und seine Interessen im europäischen Gesetzgebungsprozess einbringen kann – das sogenannte «Decision Shaping». Dies war bereits beim Schengen-Abkommen über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich der Fall, das vom Volk 2005 angenommen wurde. Tatsächlich zeigt sich, dass die Schweiz in Brüssel Gehör findet: Im Rahmen der Revision der EU-Waffenrichtlinie erhielt die Schweiz 2017 eine Ausnahme, die es ihr erlaubt, ihre historischen Traditionen im Zusammenhang mit dem Militärdienst und dem Schiesswesen beizubehalten.